Fahrertür mit Lackschaden: Bis zur Mängelbeseitigung darf ein Käufer Warenabnahme und Bezahlung verweigern

Auch bei geringfügigen Mängeln kann ein Käufer die Zahlung des gesamten Kaufpreises verweigern.

Als sein neues Fahrzeug angeliefert wurde, war ein Käufer nicht sonderlich glücklich. Der Wagen hatte nämlich einen Lackschaden an der Fahrertür. Daraufhin erklärte er, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht bezahlen werde. Der Verkäufer war dagegen der Auffassung, es handele sich um einen Bagatellschaden, und verlangte die Überweisung des vollständigen Kaufpreises. Schließlich holte der Verkäufer das Fahrzeug jedoch ab, ließ den Lackschaden beheben und lieferte das Fahrzeug dann erneut aus. Der Käufer zahlte daraufhin den gesamten Kaufpreis.

Der Verkäufer verlangte nun aber den Ersatz der Transportkosten für die Abholung, die Wiederanlieferung des Fahrzeugs sowie Standgeld und Verzugszinsen – insgesamt etwas mehr als 1.000 EUR. Das Geld erhielt er allerdings nicht, da diese Kosten zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrags erforderlich und deshalb vom Verkäufer selbst zu tragen waren.

Hinweis: Ein Käufer kann also auch bei geringfügigen Mängeln die Beseitigung der Mängel verlangen und bis dahin die Zahlung des gesamten Kaufpreises sowie die Abnahme der Sache verweigern.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 211/15
Zum Thema: Sonstiges
(aus: Ausgabe 12/2016)

Arbeitslosengeld trotz Arbeitsverhältnis: Die faktische Beschäftigungslosigkeit kann auch ohne förmliche Kündigung ausreichen

Obwohl die Arbeitnehmerin dieses Falls einen Arbeitsvertrag hatte, erhielt sie Arbeitslosengeld.

Eine in der Justiz beschäftigte Frau wurde so sehr gemobbt, dass sie sich nach einer längeren Krankheitsphase weigerte, ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Der Dienstherr stellte sie deshalb von der Arbeitsleistung ohne Fortzahlung des Gehalts frei. Die Frau ging daraufhin zur Bundesagentur für Arbeit und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr mit der Begründung verweigert wurde, dass sie noch in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe. Da sie aber faktisch arbeitslos war, klagte sie gegen die Entscheidung der Bundesagentur. Und tatsächlich stand ihr das Arbeitslosengeld zu. Denn eine faktische Beschäftigungslosigkeit reichte aus. Sie war auf ihrem Arbeitsplatz nicht mehr erschienen und stand für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Eine förmliche Kündigung war hier daher nicht erforderlich.

Hinweis: Auch Arbeitnehmer in ungekündigten Arbeitsverhältnissen können also einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, wenn sie faktisch beschäftigungslos sind. Um die Verhängung einer Sperrfrist in solchen Fällen kommen Arbeitnehmer aber sicherlich nur herum, wenn sie einen wichtigen Grund für ihre Beschäftigungslosigkeit aufweisen können.

Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 10.10.2016 – S 31 AL 84/16
Zum Thema: Sonstiges
(aus: Ausgabe 12/2016)