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	<title>Mietrecht Archive - DREYER &amp; BÄTTJER Partnerschaft - Rechtsanwälte</title>
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		<title>Wie im Wohnraummietrecht: Gewerbevermieter darf Schönheitsreparaturen nicht formularmäßig auf Mieter abwälzen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[rs]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2016 09:43:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Als ob das Mietrecht über Wohnräume nicht schon kompliziert genug wäre, wird die komplexe Rechtsprechung dazu immer weiter auf das Gewerberaummietrecht ausgedehnt. In einem Gewerbemietvertrag hatte sich ein Mieter verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen auf seine Kosten fachgerecht durchzuführen. Zwischenzeitlich wechselte der Vermieter. Bei Beendigung des Mietvertrags forderte dieser neue Vermieter den Mieter zur Durchführung der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Als ob das Mietrecht über Wohnräume nicht schon kompliziert genug wäre, wird die komplexe Rechtsprechung dazu immer weiter auf das Gewerberaummietrecht ausgedehnt.</p>
<p>In einem Gewerbemietvertrag hatte sich ein Mieter verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen auf seine Kosten fachgerecht durchzuführen. Zwischenzeitlich wechselte der Vermieter. Bei Beendigung des Mietvertrags forderte dieser neue Vermieter den Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf. Der weigerte sich allerdings, weil er die Räume in einem unrenovierten Zustand übernommen hatte. Daraufhin klagte der Vermieter auf Schadensersatz.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Celle erließ einen Hinweisbeschluss und erklärte, dass der Vermieter mit seiner Klage keine Erfolgsaussichten hat. Bei unrenovierten Gewerberäumen darf der Vermieter seinen Mieter nicht durch eine Klausel im Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten.</p>
<p>Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur formularmäßigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gilt also auch für Gewerbemietverträge.</p>
<p><em class="quelle">Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 13.07.2016 &#8211; 2 U 45/16<br />
Zum Thema: Mietrecht<br />
</em>(aus: Ausgabe 12/2016)</p>
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		<title>Unterbrochene Eigentümerversammlung: Zwischenzeitliche Beratung mit dem Rechtsanwalt ist nur in Ausnahmefällen gestattet</title>
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		<dc:creator><![CDATA[rs]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2016 09:42:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Darf eine Wohnungseigentümerversammlung unterbrochen werden, damit einer der Eigentümer sich mit seinem Rechtsanwalt beraten kann? Ganz beiläufig wird in diesem Urteil eine sehr praxisrelevante Frage beantwortet. Auf einer Wohnungseigentümerversammlung stritten sich die Parteien um die Bestellung einer Verwalterin. Mehrere Mitglieder baten um eine Unterbrechung der Versammlung, da sie sich mit ihrem Rechtsanwalt, der vor der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Darf eine Wohnungseigentümerversammlung unterbrochen werden, damit einer der Eigentümer sich mit seinem Rechtsanwalt beraten kann? Ganz beiläufig wird in diesem Urteil eine sehr praxisrelevante Frage beantwortet.</p>
<p>Auf einer Wohnungseigentümerversammlung stritten sich die Parteien um die Bestellung einer Verwalterin. Mehrere Mitglieder baten um eine Unterbrechung der Versammlung, da sie sich mit ihrem Rechtsanwalt, der vor der Tür wartete, beraten wollten. Der Versammlungsleiter unterbrach daraufhin die Versammlung, und die Eigentümer, die nicht von dem Rechtsanwalt vertreten wurden, mussten den Saal verlassen. Nach der Unterbrechung wurde die Versammlung fortgesetzt und eine Verwalterin eingesetzt. Die Eigentümer, die den Saal während der Unterbrechung verlassen mussten, klagten nun gegen diesen Beschluss.</p>
<p>Der Beschluss war laut Bundesgerichtshof jedoch ordnungsgemäß gefasst worden. Die Besprechung mit dem Rechtsanwalt war kein Teil der Eigentümerversammlung. Allerdings hätte der Versammlungsleiter die Versammlung nicht unterbrechen dürfen. Nur wenn ganz besondere Umstände vorliegen &#8211; etwa wenn der Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Eigentümerversammlung geführten Diskussion entsteht -, kann eine Unterbrechung zum Zweck eines Mandantengesprächs in Betracht kommen. Die klagenden Eigentümer hatten allerdings vergessen, diesen Fehler innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist anzugreifen. Und so musste das Gericht erst gar nicht über diese Frage entscheiden.</p>
<p>Hinweis: Eine Wohnungseigentümerversammlung muss also grundsätzlich für ein Gespräch eines Wohnungseigentümers mit seinem Rechtsanwalt nicht unterbrochen werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Versammlung geführten Diskussion entsteht.</p>
<p><em class="quelle">Quelle: BGH, Urt. v. 08.07.2016 &#8211; V ZR 261/15<br />
Zum Thema: Mietrecht<br />
</em>(aus: Ausgabe 12/2016)</p>
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		<item>
		<title>Stromverbrauchswerte der Heizung: Die Heizkosten- und nicht die Betriebskostenverordnung bestimmt den Umlagemaßstab</title>
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		<dc:creator><![CDATA[rs]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2016 09:41:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit diesem Urteil bürdet der Bundesgerichtshof (BGH) den Verwaltern eine erhebliche Mehrarbeit auf. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom über den allgemeinen Stromzähler erfasst. Ein Zwischenzähler war nicht eingebaut. Damit wurde der Betriebsstrom auch nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Betriebskostenabrechnung unter der Position &#8222;Allgemeinstrom&#8220; berücksichtigt und nach Miteigentumsanteilen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit diesem Urteil bürdet der Bundesgerichtshof (BGH) den Verwaltern eine erhebliche Mehrarbeit auf.</p>
<p>In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom über den allgemeinen Stromzähler erfasst. Ein Zwischenzähler war nicht eingebaut. Damit wurde der Betriebsstrom auch nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Betriebskostenabrechnung unter der Position &#8222;Allgemeinstrom&#8220; berücksichtigt und nach Miteigentumsanteilen verteilt. Das passte einem der Eigentümer nicht. Er beantragte, die Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären. Der BGH hat ihn darin bestätigt: Nach Ansicht der Richter sind die Kosten des Betriebsstroms einer zentralen Heizungsanlage nach der Maßgabe der Heizkostenverordnung &#8211; und nicht der Betriebskostenverordnung &#8211; zu verteilen.</p>
<p>Hinweis: Im Zweifelsfall sind die Kosten zu schätzen. Das kann entweder unter Zugrundelegung eines Bruchteils der Brennstoffkosten geschehen oder mit einer Berechnung, die sich an den Stromverbrauchswerten der angeschlossenen Geräte und der Heizetagen orientiert.</p>
<p><em class="quelle">Quelle: BGH, Urt. v. 03.06.2016 &#8211; V ZR 166/15<br />
Zum Thema: Mietrecht<br />
</em>(aus: Ausgabe 12/2016)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://d-b-partner.de/stromverbrauchswerte-der-heizung-die-heizkosten-und-nicht-die-betriebskostenverordnung-bestimmt-den-umlagemassstab/">&lt;b&gt;Stromverbrauchswerte der Heizung:&lt;/b&gt; Die Heizkosten- und nicht die Betriebskostenverordnung bestimmt den Umlagemaßstab</a> erschien zuerst auf <a href="https://d-b-partner.de">DREYER &amp; BÄTTJER Partnerschaft - Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung: Einzelner Wohnungseigentümer darf die Aufstellung einer Hausordnung verlangen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[rs]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2016 09:40:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss eine Hausordnung aufgestellt werden. Das gilt spätestens dann, sobald einer der Eigentümer diese einfordert. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war keine Hausordnung beschlossen worden. Als einer der Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss beantragte, lehnte die Wohnungseigentümerversammlung das ab und verwies auf die gesetzlichen Regelungen. Das war allerdings so nicht korrekt, denn der Verweis auf [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://d-b-partner.de/massnahme-ordnungsgemaesser-verwaltung-einzelner-wohnungseigentuemer-darf-die-aufstellung-einer-hausordnung-verlangen/">&lt;b&gt;Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung:&lt;/b&gt; Einzelner Wohnungseigentümer darf die Aufstellung einer Hausordnung verlangen</a> erschien zuerst auf <a href="https://d-b-partner.de">DREYER &amp; BÄTTJER Partnerschaft - Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss eine Hausordnung aufgestellt werden. Das gilt spätestens dann, sobald einer der Eigentümer diese einfordert.</p>
<p>In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war keine Hausordnung beschlossen worden. Als einer der Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss beantragte, lehnte die Wohnungseigentümerversammlung das ab und verwies auf die gesetzlichen Regelungen. Das war allerdings so nicht korrekt, denn der Verweis auf die gesetzlich bereits geltenden Regelungen widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Es fehlen beispielsweise Regelungen über Ruhezeiten oder Tierhaltung. Das Gericht sagte deutlich, dass jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen kann. Und aus dem Wohnungseigentumsgesetz folgt, dass die Aufstellung einer Hausordnung eine Maßnahme ist, die jeder Eigentümer verlangen kann.</p>
<p>Hinweis: Jeder Eigentümer kann in einer Wohnungseigentumsanlage also die Aufstellung einer Hausordnung verlangen.</p>
<p><em class="quelle">Quelle: AG Charlottenburg, Urt. v. 16.09.2016 &#8211; 73 C 33/16<br />
Zum Thema: Mietrecht<br />
</em>(aus: Ausgabe 12/2016)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://d-b-partner.de/massnahme-ordnungsgemaesser-verwaltung-einzelner-wohnungseigentuemer-darf-die-aufstellung-einer-hausordnung-verlangen/">&lt;b&gt;Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung:&lt;/b&gt; Einzelner Wohnungseigentümer darf die Aufstellung einer Hausordnung verlangen</a> erschien zuerst auf <a href="https://d-b-partner.de">DREYER &amp; BÄTTJER Partnerschaft - Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Grob pöbelnder Mitmieter: Räumungsklage gegen 97-jährige an Demenz erkrankte Mieterin vorerst abgewendet</title>
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		<dc:creator><![CDATA[rs]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Dec 2016 09:39:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mieter müssen sich das Verhalten von Mitmietern zurechnen lassen. Begeht ein Mitmieter eine Pflichtverletzung, muss u.U. auch der andere Mieter dafür geradestehen &#8211; das gilt zumindest grundsätzlich, wenngleich nicht in jedem Fall. Eine 97-jährige Mieterin war an Demenz erkrankt und wohnte bereits seit 1955 in ihrer Wohnung. Im selben Haus bewohnte deren Betreuer, der sie [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mieter müssen sich das Verhalten von Mitmietern zurechnen lassen. Begeht ein Mitmieter eine Pflichtverletzung, muss u.U. auch der andere Mieter dafür geradestehen &#8211; das gilt zumindest grundsätzlich, wenngleich nicht in jedem Fall.</p>
<p>Eine 97-jährige Mieterin war an Demenz erkrankt und wohnte bereits seit 1955 in ihrer Wohnung. Im selben Haus bewohnte deren Betreuer, der sie ganztägig pflegte, eine weitere, durch die Frau angemietete Wohnung. Dieser Betreuer beleidigte in mehreren Schreiben grob die Hausverwaltung, woraufhin die Eigentümerin die Kündigung beider durch die Frau angemieteten Wohnungen aussprach. Als die an Demenz erkrankte Frau nicht auszog, erhob die Eigentümerin eine Räumungsklage. Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass Gerichte schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei der fristlosen Kündigung berücksichtigen müssen. Es ist stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Jetzt muss die Vorinstanz nochmals prüfen, ob die alte Dame auf die Betreuung durch den Mitmieter in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen ist und ob bei einem Wechsel der Betreuungsperson oder einem Umzug schwerwiegende Gesundheitsschäden zu befürchten sind.</p>
<p>Hinweis: Mieter können in solchen Fällen einen Vollstreckungsschutzantrag stellen. Dieser sollte ausführlich begründet sein und sich mit der persönlichen Härte, die ein Umzug bedeuten würde, auseinandersetzen.</p>
<p><em class="quelle">Quelle: BGH, Urt. v. 09.11.2016 &#8211; VIII ZR 73/16<br />
Zum Thema: Arbeitsrecht<br />
</em>(aus: Ausgabe 12/2016)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://d-b-partner.de/grob-poebelnder-mitmieter-raeumungsklage-gegen-97-jaehrige-an-demenz-erkrankte-mieterin-vorerst-abgewendet/">&lt;b&gt;Grob pöbelnder Mitmieter:&lt;/b&gt; Räumungsklage gegen 97-jährige an Demenz erkrankte Mieterin vorerst abgewendet</a> erschien zuerst auf <a href="https://d-b-partner.de">DREYER &amp; BÄTTJER Partnerschaft - Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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